Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Elektroinstallationen

1           Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) legen die Bedingungen für den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zur Planung und Installation von Elektroanlagen durch die IPA Elektro AG (im Folgenden «Leistungserbringerin») fest.
    1. Abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Leistungserbringerin ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

2           Angebot

  • Ein Angebot ist innerhalb der von der Leistungserbringerin genannten Frist verbindlich.
    • Enthält ein Angebot keine Frist, bleibt die Leistungserbringerin während maximal drei Monaten gebunden.

3           Vertragsbestandteile

  • Die nachstehende Dokumente sind Bestandteile des Vertrages in der folgenden Rangordnung, die bei Widersprüchen gilt:
  1. Das schriftlich erstellte und von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsdokument. Liegt ein solches nicht vor, gilt die Offerte oder die Auftragsbestätigung der Leistungserbringerin.
  2. Die Offerte der Leistungserbringerin, sofern diese nicht bereits unter Ziffer 1 erfasst ist.
  3. Die von der Bauleitung und vom Kunden genehmigten Pläne und technischen Angaben.
  4. Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingung- gen.
  5. Die Norm SIA-118/380 „Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik“.
  6. Die Norm SIA-118:2013 „Allgemeine Bestimmungen für Bauarbeiten“.

4           Lieferungen und Leistungen

  • Die Leistungen und Lieferungen, einschliesslich der Leistungsabgrenzung, der Leistungserbringerin sind abschliessend im Vertragsdokument, in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung definiert.

5           Vergütung

  • Die Vergütung wird in der Vertragsurkunde oder der Offerte bzw. Auftragsbestätigung festgelegt.
    • Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden die Arbeit und das Material nach Zeitaufwand gemäss den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Sätzen der Leistungserbringerin (laut Vertrag, Offerte oder Auftragsbestätigung) berechnet.
    • Reisekosten, Transportkosten sowie weitere Nebenkosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
    • Die Vergütung deckt nur die ausdrücklich genannten Anlagenteile und Leistungen ab. Vom Kunden gewünschte Mehrleistungen und Änderungen werden zu den im Vertrag, der Offerte oder der Auftragsbestätigung angegebenen Sätzen berechnet. Überstunden und Sonntagsarbeit werden mit den üblichen Zuschlägen berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
    • Werden Globalpreise vereinbart, behält sich die Leistungserbringerin das Recht vor, die Preise anzupassen, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertraglichen Erfüllung die Lohnsätze oder Materialpreise ändern.
    • Bei Vereinbarung von Pauschalpreisen bleibt eine Preisänderung aufgrund aussergewöhnlicher Umstände gemäss
    •  Art. 59 der Norm SIA-118:2013 vorbehalten.
    • Bei Global- und Pauschalpreisen wird eine Preisanpassung zudem vorgenommen, wenn
      • die Arbeitstermine aus einem von der Leistungserbringerin nicht zu vertretenen Grund geändert werden müssen;
      • sich Art und Umfang der vereinbarten Leistungen geändert haben;
      • das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden bereitgestellten Angaben oder Unterlagen unvollständig waren oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen.

6           Zahlungsbedingungen

  • Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen. Rechnungen für Installationen und Lieferungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen. Bei grösseren oder über längere Zeiträume laufenden Aufträgen werden Teilzahlungen entsprechend dem Baufortschritt in Rechnung gestellt, die innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Beanstandungen, Ansprüchen oder von der Leistungserbringerin nicht anerkannten Gegenforderungen zurückzuhalten oder zu kürzen.
    • Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % berechnet, und zwar ohne vorherige Mahnung.

7           Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe

  • Der Kunde erkennt an, dass die Leistungserbringerin aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn während der Durchführung ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff, wie beispielsweise Asbest oder PCB, entdeckt wird. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich informiert (gemäss Art. 32 Abs. 3 der Bauarbeitenverordnung). Die Kosten für die Einstellung der Arbeiten sowie die fachgerechte Entsorgung trägt der Kunde.
    • Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungserbringerin im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen hinzuweisen.
    • Die vereinbarten Fristen und Termine verschieben sich im Fall einer Arbeitseinstellung aus diesem Grund, bis die notwendigen Massnahmen abgeschlossen oder eine Risikobewertung erfolgt ist. Die Arbeiten werden erst danach fortgesetzt. Im Übrigen gilt Ziffer 9.

8           Transport, Verpackung und Lager

  • Die Kosten für den Transport von Material und Werkzeug von dem Lager der Leistungserbringerin zur Durchführung der Vertragsarbeiten trägt die Leistungserbringerin. Alle anderen Transportkosten (z. B. für Material, das beim Kunden installiert wird oder nicht im Lager der Leistungserbringerin verfügbar ist) gehen zu Lasten des Kunden.
    • Der Kunde stellt der Leistungserbringerin bei Bedarf einen abschliessbaren, für Zu- und Abfuhr leicht zugänglichen, feuersicheren Raum als Zwischenlager vor Ort kostenlos zur Verfügung.

9           Termine

  • Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von den Parteien ausdrücklich in der Vertragsurkunde oder der Offerte vereinbart wurden.
    • Verpasst die Leistungserbringerin verbindliche Termine, gerät sie automatisch in Verzug. In anderen Fällen muss der Kunde die Leistungserbringerin schriftlich mahnen und ihr eine angemessene Nachfrist gewähren, um sie in Verzug zu setzen.
    • Eine Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn der bestimmungsgemässe Betrieb möglich ist und nicht beeinträchtigt wird, obwohl noch Nacharbeiten oder zusätzliche Leistungen erforderlich sind.
    • Kann die Leistung aufgrund von Verzögerungen, die nicht von der Leistungserbringerin zu vertreten sind, nicht zum vereinbarten Termin erbracht werden, so hat die Leistungserbringerin Anspruch auf eine Anpassung des Zeitplans und auf eine Verschiebung der vertraglich festgelegten Termine.
    • Kein Verschulden der Leistungserbringerin liegt insbesondere vor bei Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, unvorhersehbaren Baugrundverhältnissen, Umweltereignissen sowie bei Verspätungen, die durch Abhängigkeiten von Dritten verursacht wurden.
    • Sobald der Leistungserbringerin Verzögerungen erkennbar sind, informiert sie den Kunden unverzüglich schriftlich darüber.

10       Abnahme

  1. Sobald dem Kunden die Abnahmebereitschaft gemeldet wird, hat er die Arbeiten innerhalb angemessener Frist zu prüfen und der Leistungserbringerin allfällige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt.
    1. Die Abnahme darf nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden, insbesondere wenn diese die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. In solchen Fällen ist die Leistungserbringerin verpflichtet, die Mängel innerhalb der vereinbarten Frist zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln kann der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall muss er der Leistungserbringerin eine angemessene Nachfrist setzen, innerhalb derer der vertragsgemässe Zustand wiederhergestellt wird. Danach ist die Abnahmebereitschaft erneut anzuzeigen.
    1.  

11       Gewährleistung

  1. Die Leistungserbringerin gewährt eine Gewährleistung von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit der Fertigstellung und Übergabe der vertraglich geschuldeten Leistung. Erfolgt eine gemeinsame Abnahme mit Abnahmeprotokoll, beginnt die Frist mit der Unterzeichnung des Protokolls. Fehlt ein Abnahmeprotokoll, startet die Frist mit der Inbetriebnahme durch den Kunden. Für Apparatelieferungen (z. B. Schalter, Steckdosen etc.) gilt die Gewährleistung gemäss den Bestimmungen des Herstellers.
    1. Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich die Leistungserbringerin, diesen innerhalb einer angemessenen Frist und auf eigene Kosten zu beheben (Nachbesserung). Stellen sich die Arbeiten während der Gewährleistungszeit als schadhaft heraus und ist nachweislich eine mangelhafte Ausführung oder fehlerhaftes Material, das von der Leistungserbringerin geliefert wurde, der Grund, so wird die Leistungserbringerin die betroffenen Teile innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Wahl instand setzen oder austauschen. Voraussetzung ist, dass die Mängel während der Gewährleistungszeit und unverzüglich nach Entdeckung gemeldet werden.
    1. Eine Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die nicht von der Leistungserbringerin zu vertreten sind, wie etwa mangelhafte Instandhaltung, natürliche Abnutzung oder unsachgemässe Nutzung. Für daraus resultierende Schäden übernimmt die Leistungserbringerin keinerlei Haftung.

12       Haftung

  1. Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung der Leistungserbringerin
    1. beschränkt sich auf 50% der geschuldeten Vergütung bzw. im Fall von periodisch wiederkehrenden Vergütungen auf 50% der jährlich fälligen Vergütung. In jedem Fall ist die maximale Haftung jedoch auf CHF 10’000’000,00 begrenzt;
    1. ausgeschlossen für indirekte oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie Mangelfolgeschäden oder Schäden durch Datenverlust.
    1. Die Leistungserbringerin übernimmt keine Haftung für Schäden an bestehenden, verdeckten Leitungen, von deren Vorhandensein sie keine Kenntnis hatte oder haben konnte. Wird die Leistungserbringerin mit Bohrungen, Kernbohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten beauftragt, hat der Kunde die Leistungserbringerin vor Beginn der Arbeiten mündlich oder durch Pläne über die Lage und den Verlauf sämtlicher Leitungen zu informieren. Die Haftung der Leistungserbringerin für Schäden oder Folgeschäden, die aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben entstehen, ist ausgeschlossen.
    1. Die Leistungserbringerin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verzögerungen, die im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen entstehen. Insbesondere kann die Leistungserbringerin bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden (siehe Ziff. 7).
    1. Die Leistungserbringerin haftet in keinem Fall für rechtswidrigen Inhalt der bei ihr gespeicherten Daten oder deren missbräuchliche Verwendung durch Dritte, es sei denn, sie ist vorsätzlich oder eventualvorsätzlich daran beteiligt.
    1. Die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche oder quasi-vertragliche Ansprüche.
    1. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
    1. Der Kunde ist verpflichtet, der Leistungserbringerin einen Schadenfall bei behaupteter Haftpflicht unverzüglich schriftlich zu melden; andernfalls wird ein Verzicht auf Schadenersatz angenommen.

13       Eigentum, Schutz- und Nutzungsrechte

  1. Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw. bleiben Eigentum der Leistungserbringerin. Ohne deren Einwilligung sind Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte untersagt. Werke und Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Leistungserbringerin.

14       Datenschutz

  1. Die Leistungserbringerin erhebt Daten (z.B. Kunden- und Messdaten), die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind, insbesondere für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung sowie für die Sicherheit des Betriebs und der Infrastruktur.
    1. Die Leistungserbringerin speichert und verarbeitet diese Daten zur Durchführung und Weiterentwicklung der vertraglichen Leistungen sowie zur Erstellung neuer, auf diese Leistungen bezogener Angebote.
    1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus dem Vertrag sowie ergänzende Daten, die bei der Leistungserbringerin vorliegen oder von Dritten stammen, innerhalb der IPA Elektro AG für Analysen der bezogenen Dienstleistungen (Kundenprofile), personalisierte Werbeaktionen, Kundenkontakte (z.B. Rückrufaktionen) sowie für die Entwicklung und Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der IPA Elektro AG verwendet werden. Eine aktuelle Übersicht über die Unternehmen der BKW Gruppe und deren Tätigkeiten ist auf der Website www.ipa-elektro.ch verfügbar. Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.
    1. Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte hinzuzuziehen und diesen die erforderlichen Daten zugänglich zu machen. Dabei können auch Daten ins Ausland übermittelt werden.
    1. Die Leistungserbringerin sowie Dritte halten sich stets an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere an das Datenschutzrecht. Sie ergreifen geeignete Massnahmen zum Schutz der Kundendaten und behandeln diese vertraulich.

15       Abtretungsverbot

  1. Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis der Leistungserbringerin an Dritte abtreten.

16       Rechtsgültigkeit

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine unbeabsichtigte Regelungslücke herausstellen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Schliessung einer Regelungslücke soll eine rechtswirksame Bestimmung treten, die die Parteien unter angemessener Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie des Zwecks des Vertrages vereinbart hätten.

17       Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag wird der Sitz der Leistungserbringerin als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.

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